Artikel 102
Zuständigkeit
Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig:
(a) die Prüfer,
(b) die Marken- und Musterverwaltungs- und Rechtsabteilung,
(c) die Nichtigkeitsabteilungen,
(d) die Beschwerdekammern.