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Artikel 109

Ausschuss

  1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
  2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
  3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.