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Artikel 29

Dingliche Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster

  1. Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein.
  2. Die in Absatz 1 genannten Rechte werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht.