Artikel 29
Dingliche Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster
- Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein.
- Die in Absatz 1 genannten Rechte werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht.