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Artikel 34

Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters als Vermögensgegenstand

  1. Die Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters als Vermögensgegenstand wird in ihrer Gesamtheit und für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft wie ein nationales Geschmacksmusterrecht des Mitgliedstaats behandelt, der sich nach Artikel 27 bestimmt.
  2. Die Artikel 28 bis 33 finden auf Anmeldungen eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsprechende Anwendung. Ist die Wirkung einer dieser Bestimmungen von der Eintragung ins Register abhängig, muss diese Formvorschrift bei der Eintragung des entstehenden Gemeinschaftsgeschmacksmusters erfuellt werden.