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Artikel 45

Prüfung der Anmeldung auf Formerfordernisse

  1. Das Amt prüft, ob die Anmeldung den in Artikel 36 Absatz 1 aufgeführten Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetags genügt.
  2. Das Amt prüft, ob:
    (a) die Anmeldung den sonstigen in Artikel 36 Absätze 2, 3, 4 und 5 sowie im Falle einer Sammelanmeldung den in Artikel 37 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Erfordernissen genügt;
    (b) die Anmeldung den in der Durchführungsverordnung zu den Artikeln 36 und 37 vorgesehenen Formerfordernissen genügt;
    (c) die Erfordernisse nach Artikel 77 Absatz 2 erfuellt sind;
    (d) die Erfordernisse für die Inanspruchnahme der Priorität erfuellt sind, wenn Priorität in Anspruch genommen wird.
  3. Die Einzelheiten der Prüfung der Anmeldung auf Formerfordernisse werden in der Durchführungsverordnung festgelegt.