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Artikel 72

Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Das Amt führt ein Register mit der Bezeichnung "Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster", in dem alle Angaben vermerkt werden, deren Eintragung in dieser Verordnung oder in der Durchführungsverordnung vorgeschrieben ist. Jedermann kann in das Register Einsicht nehmen, sofern nicht Artikel 50 Absatz 2 etwas anderes bestimmt.