Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit
Die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte sind ausschließlich zuständig:
(a) für Klagen wegen Verletzung und - falls das nationale Recht dies zulässt - wegen drohender Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters;
(b) für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, falls das nationale Recht diese zulässt;
(c) für Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters;
(d) für Widerklagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, die im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a) genannten Klagen erhoben werden.