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Artikel 9

Geschmacksmuster, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen

Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht nicht an einem Geschmacksmuster, wenn dieses gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt. Abschnitt 2 Umfang und Dauer des Schutzes