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Artikel 2

Amt

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), nachstehend "Amt" genannt, das im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke6., nachstehend "Verordnung über die Gemeinschaftsmarke" genannt, errichtet wurde, erfuellt die Aufgaben, die ihm durch diese Verordnung übertragen werden.