Artikel 118
Austausch von Veröffentlichungen
- Das Amt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten übermitteln einander auf entsprechendes Ersuchen kostenlos für ihre eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare ihrer Veröffentlichungen.
- Das Amt kann Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen treffen.