Artikel 156
Sitzungen
- Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen.
- Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen teil, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt.
- Der Verwaltungsrat hält mindestens einmal jährlich eine ordentliche Sitzung ab. Außerdem tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder eines Drittels der Mitgliedstaaten zusammen.
- Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse des Verwaltungsrats nach Artikel 153 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 155 Absatz 1 sowie Artikel 158 Absätze 2 und 4 bedürfen jedoch einer Zweidrittelmehrheit. In beiden Fällen verfügen die Mitglieder über je eine Stimme.
- Der Verwaltungsrat kann Beobachter zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen.
- Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden vom Amt wahrgenommen.