Die Nichtigkeitsabteilungen sind zuständig für Entscheidungen über
(a) Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke;
(b) Anträge auf Übertragung einer Unionsmarke nach Artikel 21.
Die Nichtigkeitsabteilungen entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein. Die in den gemäß Artikel 161 Absatz 2 erlassenen Rechtsakten festgelegten Entscheidungen über Kosten oder Verfahren ergehen durch ein einzelnes Mitglied.