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Artikel 32

Anmeldetag

Der Anmeldetag einer Unionsmarke ist der Tag, an dem die die Angaben nach Artikel 31 Absatz 1 enthaltenden Unterlagen vom Anmelder beim Amt eingereicht worden sind, sofern innerhalb eines Monats nach Einreichung der genannten Unterlagen die Anmeldegebühr entrichtet wird.