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Artikel 22

Dingliche Rechte

  1. Die Unionsmarke kann unabhängig vom Unternehmen verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein.
  2. Die in Absatz 1 genannten Rechte oder der Übergang dieser Rechte werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und veröffentlicht.
  3. Eine Eintragung im Register im Sinne des Absatzes 2 wird auf Antrag eines Beteiligten gelöscht oder geändert.