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Artikel 124

Zuständigkeit für Klagen betreffend Verletzung und Rechtsgültigkeit
Die Unionsmarkengerichte sind ausschließlich zuständig

  • (a) für alle Klagen wegen Verletzung und — falls das nationale Recht dies zulässt — wegen drohender Verletzung einer Unionsmarke;
  • (b) für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung, falls das nationale Recht diese zulässt;
  • (c) für Klagen wegen Handlungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2;
  • (d) für die in Artikel 128 genannten Widerklagen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Unionsmarke.