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Artikel 73

Übertragung von Befugnissen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 208 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

  • (a) der formale Inhalt der Beschwerde nach Artikel 68 und das Verfahren für das Einlegen und die Prüfung der Beschwerde;
  • (b) der formale Inhalt und die Form der Entscheidungen der Beschwerdekammer nach Artikel 71;
  • (c) die Erstattung der Beschwerdegebühr nach Artikel 68.