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    Artikel 73

    Übertragung von Befugnissen
    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 208 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

    • (a) der formale Inhalt der Beschwerde nach Artikel 68 und das Verfahren für das Einlegen und die Prüfung der Beschwerde;
    • (b) der formale Inhalt und die Form der Entscheidungen der Beschwerdekammer nach Artikel 71;
    • (c) die Erstattung der Beschwerdegebühr nach Artikel 68.