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Artikel 97

Beweisaufnahme

  1. In den Verfahren vor dem Amt sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig:
    • (a) Vernehmung der Beteiligten;
    • (b) Einholung von Auskünften;
    • (c) Vorlegung von Urkunden und Beweisstücken;
    • (d) Vernehmung von Zeugen;
    • (e) Begutachtung durch Sachverständige;
    • (f) schriftliche Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abgegeben werden, eine ähnliche Wirkung haben.
  2. Die befasste Dienststelle kann eines ihrer Mitglieder mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragen.
  3. Hält das Amt die mündliche Vernehmung eines Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen für erforderlich, so wird der Betroffene zu einer Vernehmung vor dem Amt geladen. Die Frist für die Ladung beträgt mindestens einen Monat, sofern der Betroffene nicht mit einer kürzeren Frist einverstanden sind.
  4. Die Beteiligten werden von der Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen vor dem Amt benachrichtigt. Sie sind berechtigt, an der Zeugenvernehmung teilzunehmen und Fragen an den Zeugen oder Sachverständigen zu richten.
  5. Der Exekutivdirektor setzt die Beträge der zu erstattenden Auslagen, einschließlich der Beträge etwaiger Vorschüsse, für die Kosten fest, die im Fall einer Beweisaufnahme nach diesem Artikel entstehen.
  6. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 208 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Modalitäten der Beweisaufnahme im Einzelnen festgelegt werden.