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Artikel 129

Anwendbares Recht

  1. Die Unionsmarkengerichte wenden die Vorschriften dieser Verordnung an.
  2. In allen Markenfragen, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, wendet das betreffende Unionsmar­ kengericht das geltende nationale Recht an.
  3. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wendet das Unionsmarkengericht die Verfahrensvor­ schriften an, die in dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, auf gleichartige Verfahren betreffend nationale Marken anwendbar sind.