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Artikel 153

Aufgaben des Verwaltungsrats

  1. Unbeschadet der Befugnisse, die gemäß Abschnitt 6 dem Haushaltsausschuss obliegen, nimmt der Verwaltungsrat die folgenden Aufgaben wahr:
    • (a) Annahme des Jahresarbeitsprogramms des Amtes für das kommende Jahr anhand eines ihm vom Exekutivdirektor gemäß Artikel 157 Absatz 4 Buchstabe c unterbreiteten Entwurfs unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und Ãœbermittlung des Jahresarbeitsprogramms an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission;
    • (b) Annahme eines strategischen Mehrjahresprogramms für das Amt, das unter anderem die Strategie des Amtes in Bezug auf die internationale Zusammenarbeit erläutert, anhand eines ihm vom Exekutivdirektor gemäß Artikel 157 Absatz 4 Buchstabe e unterbreiteten Entwurfs unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und im Anschluss an einen Meinungsaustausch des Exekutivdirektors mit dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments und Ãœbermittlung des strategischen Mehrjahresprogramms an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission;
    • (c) Annahme des Jahresberichts des Amtes anhand eines ihm vom Exekutivdirektor gemäß Artikel 157 Absatz 4 Buchstabe g unterbreiteten Entwurfs und Ãœbermittlung des Jahresberichts an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den Rechnungshof;
    • (d) Annahme des mehrjährigen Personalentwicklungsplans anhand eines ihm vom Exekutivdirektor gemäß Artikel 157 Absatz 4 Buchstabe h unterbreiteten Entwurfs;
    • (e) Ausübung der ihm gemäß Artikel 152 Absatz 2 übertragenen Befugnisse;
    • (f) Ausübung der ihm gemäß Artikel 172 Absatz 5 übertragenen Befugnisse;
    • (g) Erlass von Vorschriften zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten im Amt;
    • (h) Ausübung, im Einklang mit Absatz 2, der Befugnisse in Bezug auf das Personal des Amtes, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und der Stelle, die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigt ist, durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen wurden (im Folgenden „Befugnisse einer Anstellungsbehörde“);
    • (i) Erlass geeigneter Durchführungsbestimmungen, um dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen nach dem Verfahren des Artikels 110 des Statuts Wirksamkeit zu verleihen;
    • (j) Erstellung der in Artikel 158 Absatz 2 genannten Liste von Kandidaten;
    • (k) Sicherstellung angemessener Folgemaßnahmen ausgehend von den Ergebnissen und Empfehlungen, die sich aus den internen oder externen Prüfberichten und Evaluierungen nach Maßgabe des Artikels 210 sowie aus den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ergeben;
    • (l) vor Genehmigung der Richtlinien für die vom Amt durchgeführte Prüfung sowie in den übrigen in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen gehört zu werden;
    • (m) Abgabe von Stellungnahmen und Einholung von Auskünften vom Exekutivdirektor oder der Kommission, wenn er dies für erforderlich hält.
  2. Der Verwaltungsrat erlässt gemäß dem Verfahren nach Artikel 110 des Statuts und nach Artikel 142 der Beschäfti­ gungsbedingungen einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts und Artikel 6 der Beschäfti­ gungsbedingungen, mit dem dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse einer Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen diese Ãœbertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsrat die Ãœbertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Mitglied des Personals als dem Exekutivdirektor übertragen.