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    Artikel 121

    Übertragung von Befugnissen
    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 208 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

    • (a) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters gemäß Artikel 119 Absatz 4;
    • (b) die Bedingungen, unter denen Angestellte im Sinne des Artikels 119 Absatz 3 und zugelassene Vertreter im Sinne des Artikels 120 Absatz 1 beim Amt eine unterzeichnete Vollmacht einreichen müssen, um vertretungsbefugt zu sein, sowie den Inhalt dieser Vollmacht;
    • (c) die Umstände, unter denen eine Person von der Liste der zugelassenen Vertreter nach Artikel 120 Absatz 5 gestrichen werden kann.