Artikel 159
Zuständigkeit
Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig:
- (a) die Prüfer;
- (b) die Widerspruchsabteilungen;
- (c) die Registerabteilung;
- (d) die Nichtigkeitsabteilungen;
- (e) die Beschwerdekammern;
- (f) jede andere vom Exekutivdirektor hierfür bestimmte Stelle oder Person.