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    Artikel 159

    Zuständigkeit
    Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig:

    • (a) die Prüfer;
    • (b) die Widerspruchsabteilungen;
    • (c) die Registerabteilung;
    • (d) die Nichtigkeitsabteilungen;
    • (e) die Beschwerdekammern;
    • (f) jede andere vom Exekutivdirektor hierfür bestimmte Stelle oder Person.