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Artikel 159

Zuständigkeit
Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig:

  • (a) die Prüfer;
  • (b) die Widerspruchsabteilungen;
  • (c) die Registerabteilung;
  • (d) die Nichtigkeitsabteilungen;
  • (e) die Beschwerdekammern;
  • (f) jede andere vom Exekutivdirektor hierfür bestimmte Stelle oder Person.