Artikel 90
Erhebung der Verletzungsklage
- Nur der Inhaber einer Unionsgewährleistungsmarke oder eine speziell von ihm hierzu ermächtigte Person kann eine Verletzungsklage erheben.
- Der Inhaber einer Unionsgewährleistungsmarke kann im Namen der zur Benutzung der Marke befugten Personen Ersatz des Schadens verlangen, der diesen Personen aus der unberechtigten Benutzung der Marke entstanden ist.