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Artikel 162

Registerabteilung

  1. Die Registerabteilung ist zuständig für Entscheidungen über Eintragungen im Register.
  2. Sie führt darüber hinaus die in Artikel 120 Absatz 2 genannte Liste der zugelassenen Vertreter.
  3. Die Entscheidungen der Abteilung ergehen durch ein einzelnes Mitglied.